Unerlaubte E-Mail-Werbung: OLG München zur Beschränkung der Unterlassungserklärung auf konkrete Adressen und zur Zulässigkeit vom Double-Opt-in Verfahren

Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit dem Inhalt “ihn (…) per E-Mail zu kontaktieren” umfasst mangels einer genauen Begrenzung jegliche E-Mail Adresse des Unterlassungsgläubigers. So hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden und weiterhin zu erkennen gegeben, dass jedoch eine E-Mail mit einer Bestätigungsanfrage im Rahmen eines Double-Opt-in Verfahrens nicht als Werbung gewertet werden muss. Jedenfalls müsse der Nachweis, dass diese E-Mail auf Grundlage einer Anfrage des Betreffenden versendet wurde, durch den Werbenden erfolgen (Urteil vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15).

Illegal e-mail advertising: Higher Regional Court of Munich to the scope of declarations to cease and desist and to the double-opt-in procedure

The Higher Regional Court of Munich has held, that a declaration to cease and desist with the restriction “to contact him / her by e-mail” incorporates any e-mail address of the person concerned, if other precise limitations are absent. The court also indicated, that an e-mail with a confirmation request in the context of a double-opt-in procedure does not necessarily have to be regarded as advertising. In any case the proof that the e-mail has been sent on the basis of a request from the mail addressee has to be provided by the advertiser (case no 21 U 4747/15).

Im zu grundliegenden Verfahren haben sich die Parteien über die Verletzung eines Unterlassungsvertrages gestritten. Die Unterlassungserklärung wurde mit dem Verbot abgegeben “ihn”, also den Kläger, “zum Zwecke der Werbung (…) per E-Mail zu kontaktieren”, nachdem die Beklagte unerlaubt eine E-Mail an eine Adresse des Betroffenen mit der Domainendung „@m(..).de“ gesendet hatte. In der Folgezeit versendete die Beklagte E-Mails an Adressen mit anderen Namensbestandteilen vor der Domain „@m(..).de“. Ein Verstoß, wie das OLG entschied, da jegliche Versendungen an E-Mail Adressen mit der Endung „@m(..).de“ verboten sei. Denn die Erklärung des Beklagten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Interessenlage und der vorangegangenen Korrespondenz auszulegen. Und im Schriftverkehr vor Abgabe der Unterlassungserklärung machte der Betroffene deutlich, dass ihn unabhängig vom Empfängernamen vor dem @-Zeichen jede E-Mail erreicht, die an „@m(..).de“ gerichtet wird. Die Beklagte wusste somit, dass die E-Mail Adressen von “ihm” – dem Kläger – benutzt wurden, sodass die Versendung der weiteren E-Mails zu einer Verletzung des Unterlassungsvertrags führte.

Bei einem Teil der durch die Beklagte versendeten E-Mails handelte es sich um Bestätigungsanfragen im Rahmen eines „Double-opt-in“-Verfahrens. Dabei fordert der Werbende, nach einer ersten Anfrage des Betreffenden, zur Bestätigung der E-Mail-Adresse auf, um eine Werbeeinwilligung zu dokumentieren. Das OLG München entschied im Jahr 2012, dass bereits die Bestätigungsaufforderung Werbung darstelle und ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers unzulässig sei (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12). Andere Oberinstanzliche Gerichte sehen dagegen hierin keine Werbung, sondern eine zulässige praxisgerechte Möglichkeit, die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014, Az. 13 U 15/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016, Az. 15 U 64/15). In der vorliegenden Entscheidung hat das OLG München (allerdings ein anderer Senat) zu erkennen gegeben, der Ansicht der anderen Gerichte jetzt zu folgen. Es ließ die Frage allerdings offen, da die Beklagte schon nicht den Nachweis erbringen konnte, dass die Bestätigungsaufforderung auf Grund einer Anfrage durch die betreffende E-Mail Adresse versendet wurde. Hierfür trage der Werbende weiterhin die Beweislast.

Die Entscheidung des OLG München zeigt auf der einen Seite, wie neben der Formulierung einer Unterlassungserklärung auch Begleitumstände in das Verständnis über den Umfang der Verpflichtung mit einfließen. Für Werbende empfiehlt es sich regelmäßig eine konkrete Beschränkung auf den Empfängerkreis bzw. E-Mail Adressen vorzunehmen. Außerdem relativiert das OLG München die Entscheidung zum Double-Opt-in Verfahren, welche 2012 für Wirbel sorgte. Aber auch ohne das aktuelle Urteil hat das Verfahren bereits einen rechtsicheren Status erlangt.