Teleshopping-Verbot: Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes

Nach der jüngsten Änderung des § 8 S. 1 HWG mit Wirkung zum 24. Dezember 2016 ist das Teleshopping für Heilmittel verboten. Erfasst sind neben dem Verkauf von Arzneimitteln auch ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Dienstleistungen. 

English Summary

Following the latest amendment of sec. 8 clause 1 German Drug Advertisment Act (HWG), teleshopping for pharmaceutical devices is prohibited. The prohibition also applies to medical, dental and veterinary services.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Art. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016, BGBl. I S. 3048) wurden auch Anpassungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorgenommen.

Bislang war in § 8 HWG nur Werbung für Teleshopping geregelt. Nunmehr sind Teleshopping sowie die Werbung für das Teleshopping nach der Neufassung des § 8 Satz 1 HWG unzulässig. Die Anpassung erfolgt in Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe 1 der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste).

Eine Definition des Teleshoppings enthält § 1 Abs. 3a HWG n.F. Danach ist Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sind die Regelungen zur Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen notwendig. Eine Anpreisung von Arzneimitteln oder ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Dienstleistungen im Wege des Teleshoppings sei unter dem Gesichtspunkt des Verbraucher- und Tierschutzes mit besonderen Gefahren verbunden (Bundestags-Drucksache 18/8034 Seite 55).

Praxishinweis: Verstöße gegen § 8 Satz 1 oder 2 HWG sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 HWG ordnungswidrig und mit Bußgeld bedroht. Darüber hinaus drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, denn Verstöße gegen die Werberegelungen des HWG sind in der Regel unlauter gemäß § 3a UWG.