Reform des Urhebervertragsrechts – Das gilt es für Rechteverwerter zukünftig zu beachten

Nach intensiven Diskussionen haben am 15. Dezember 2016 der Bundestag und am 16. Dezember 2016 der Bundesrat dem “Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstlern auf angemessene Vergütung” verabschiedet. Das Gesetz ist bereits am 23. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, sodass es größten Teils bereits zum März 2017 in Kraft treten wird. Die wesentlichen Neuerungen sind dabei gesetzliche Auskunftsansprüche des Urhebers über die erfolgte Nutzung (§§ 32d, 32e UrhG n.F.), eine Einschränkung der Möglichkeit zur exklusiven Rechteeinräumung (§ 40a UrhG n.F.) und Neuregelungen für gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG. Bei ab dem 1. März 2017 geschlossenen Lizenzverträgen gilt es daher einiges zu beachten.

New law on copyright licensing passed by German legislator

Shortly before Christmas German legislator passed a new law on copyright licensing which will become effective from March 2017 onwards. The new las provides the author a right to information and a right to render an account regarding the use of his works as well as a limitation of unlimited exclusive licensing (‘total buy-outs’) and incentives for the agreement of collective remuneration contracts.

Zukünftig kann der Urheber von seinem Vertragspartner und etwaigen Unterlizenznehmern einmal jährlich Auskunft und Rechnungslegung über die erfolgte Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge verlangen (§§ 32d, 32e UrhG n.F.). Ausgenommen sind diese Ansprüche des Urheber lediglich, wenn es sich bei dem Werk nur um einen “nachrangigen Beitrag” oder ist Geltendmachung aus so sonstigen Gründen unverhältnismäßig ist. Vertraglich können die Rechte des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG beruht.

Einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit stellt das neue Recht des Urhebers dar, bei einer exklusiven Lizenzeinräumung gegen eine Pauschalvergütung das lizenzierte Werk nach zehn Jahren anderweitig zu benutzen (§ 40a UrhG n.F.). Dem Verwerter bleibt nach Ablauf der zehn Jahre nur noch ein einfaches Nutzungsrecht. Vertraglich lässt sich dieses Recht frühestens fünf Jahre nach Einräumung des Nutzungsrechts oder aber durch gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarifverträge abbedingen. Ausgenommen von der Neuregelung sind lediglich nachrangige Beiträge, Werke der Baukunst und solche Werke, die mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt sind.

Auch die 2002 eingeführten Vorschriften über gemeinsame Vergütungsregeln zur Vereinbarung angemessener Vergütungssätze wurden überarbeitet. So wurden hier die Unklarheiten über die Ermächtigung einzelner Verbände durch eine gesetzlichen Umschreibung bereinigt, wonach es maßgeblich ist, ob die Vereinigung den “wesentlichen Teil” jeweiliger Urheber oder Werknutzer vertritt. Ferner kann zukünftig das Oberlandesgericht feststellen, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorliegen. Auch die die Widerspruchsfrist gegen den Einigungsvorschlag wurde auf sechs Wochen verkürzt. Flankiert werden die gemeinsamen Vergütungsregeln durch einen neuen Unterlassungsanspruch, der gegen Werknutzer geltend gemacht werden kann, die nachteilig von den für sie verbindlichen gemeinsamen Vergütungsregeln abweichen (§ 36b Abs. 1 UrhG n.F.). Der Anspruch verfolgt einen kollektivrechtlichen Ansatz und kann auch von den Urhebervereinigungen geltend gemacht werden. Bei einem Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln hat der Urhebers zudem einen Anspruch auf eine entsprechende Vertragsanpassung (§ 36c UrhG n.F.).

Fazit

Bei seiner neuerlichen Reform des Urhebervertragsrechts agiert der deutsche Gesetzgeber weiterhin unter Annahme einer gestörten Vertragsparität zwischen den Parteien, d.h. der vermeintlich finanz-starke Verwerter zahlt dem armen Urheber nicht den “gerechten” Preis, sondern drückt diesen, um seinen eigenen Gewinn zu maximieren. Gerade angesichts dessen, dass Medienhäuser und andere Verwerter um die Refinanzierbarkeit ihrer Angebote zunehmend kämpfen müssen, erscheint diese gesetzgeberische Annahme jedoch stark einseitig und romantisierend zu sein.

Mit zahlreichen Maßnahmen erschweren es Gesetzgeber und Rechtsprechung den Rechteverwertern einerseits sogar (Vorwurf der Abmahnindustrie etc.), effektiv z.B. gegen die grassierende Nutzung von Online-Tauschbörsen oder Werbeblocker vorzugehen, die ihre Einnahmen massiv gefährden. Andererseits beschwert der Gesetzgeber sich nun, dass die Früchte des Urheberrechts den Kreativen vermeintlich nicht ausreichend zugutekommen würden. Wünschenswert wäre es hier sicherlich gewesen, wenn der Gesetzgeber statt in die Vertragsfreiheit der Parteien zugunsten eines fiktiven “gerechten” Preises einzugreifen, sich der Frage gestellt hätte, ob Ursache der Misere nicht vielmehr ist, dass die (finanzielle) Ernte für alle Beteiligten mager ausfällt, wenn die Früchte für die Konsumenten online kostenlos erhältlich sind. Ferner sollte man sich nochmals daran erinnern, dass das Urheberrecht persönliche geistige Schöpfungen belohnt. Genauso individuell wie diese Schöpfungen sind aber auch die mit ihnen am Markt erzielbaren Preise. Ein kollektivrechtlicher Ansatz erscheint hier fehl am Platz.

Handlungsempfehlung

Betroffenen sind alle ab dem 1. März 2017 geschlossenen Lizenzverträge. Für Alt-Verträge gelten die Neuregelungen hingegen nicht (§ 132 Abs. 3a UrhG n.F.). Hinsichtlich der Neu-Verträge sollten die Lizenznehmer zukünftig die Nutzung hinreichend dokumentieren, um die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten im Falle ihrer Geltendmachung auch erfüllen zu können.

Der erhöhte Verwaltungsaufwand sowie das “Minus” an Exklusivität bei ausschließlichen Lizenz wären in die Vergütungen einzupreisen. Denn die Lizenznehmer erhalten schließlich weniger und müssen dafür auch noch mehr tun.

Bei der Gestaltung von Lizenzverträgen gilt es die verbleibenden Spielräume zukünftig effektiv zu nutzen und insbesondere die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten in der Lizenzkette weiterzureichen.