Keine Textilkennzeichnung in Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit
Mit Urteil vom 24. März 2016 hat der BGH (Az. I ZR 7/15) klargestellt, dass die Kennzeichnungspflicht zur Textilfaserzusammensetzung erst ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Erwerbsmöglichkeit durch den Verbraucher gilt. In einem Werbeprospekt ohne Bestellmöglichkeit muss daher noch nicht über die Faserzusammensetzung informiert werden. English Summary No textile labeling obligation in advertising brochures without order …
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