Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testergebnis im Internet gegen Informationspflichten (gem. § 5 a UWG) verstößt, wenn weder die Fundstelle des Tests genannt wird noch (wenigstens) eine Verlinkung auf den vollständigen Testbericht erfolgt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.03.2016 – Az.: 6 U 182/14).
English Summary
Information requirements for online-advertising with test results
The Higher Regional Court Frankfurt a.M. decided (by judgment of 24 March 2016, case number 6 U 182/14) that advertising with a test result in the internet violates information obligations (under § 5 a UWG), when the source of the test result is not mentioned or there is no installed link to it.
The relevant public has to be able to find the original test result, so that the consumer can take an informed purchase decision. Therefore the advertising is only permissible when it contents the reference of the original test report (for example by using the mouse-over-function) or when it is linked to the test report directly.
Furthermore, an advertising with the indication that the test comparison is “objective” is only permitted if the test is based on products which have comparable terms and conditions. Otherwise the consumer could be misled, because he does not expect that the test result is based on an incomplete comparison of the product.
Der Sachverhalt
Ein Unternehmen hatte im Internet mithilfe von Testergebnissen eines Online-Vergleichsportals für seine eigenen Produkte geworben. Dabei wurde das Testergebnis in Form eines Siegels des Portals veröffentlicht. Ein Hinweis auf weitere Informationen hinsichtlich der zugrundeliegenden Testdetails und -ergebnisse fehlte jedoch – weder wurde die Fundstelle des Testberichts veröffentlicht noch erfolgte eine Verlinkung auf diesen. Das werbende Unternehmen wurde wegen wettbewerbswidriger Irreführung von einem Wettbewerber verklagt.
Inhalt der Entscheidung
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass im geschäftlichen Verkehr nur mit Testergebnissen geworben werden darf, wenn dem angesprochenen Verkehrskreis die Möglichkeit gegeben wird, den zugrundeliegenden Originaltest aufzufinden.
Diese Möglichkeit bestehe nur, falls entweder die Fundstelle des Testberichts angegeben wird (z.B. mithilfe der sog. Mouse-Over-Funktion) oder die Werbung mit der Fundstelle des Testberichts verlinkt wird. Hintergrund dieses Erfordernisses sei das Interesse des Verbrauchers: dieser solle dazu in die Lage versetzt werden, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (so bereits BGH GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet).
Darüber hinaus betont das Gericht, dass eine Werbung mit dem Hinweis, dass es sich um einen “objektiven” Vergleich handele nur erfolgen dürfe, wenn ein Vergleich mit Waren oder Dienstleistungen stattfinde, die die gleichen Konditionen wie das Testprodukt aufweisen. Ansonsten unterliege der angesprochene Verkehrskreis einer Irreführung, da er grundsätzlich nicht damit rechne, dass Testergebnissen unvollständige Vergleiche zugrunde liegen. Im vorliegenden Fall war die Werbung mit einem Testergebnis hinsichtlich eines Tarifvergleichs laut OLG unzulässig, da im Rahmen des Tests lediglich ein einzelnes Element dieses Tarifs mit anderen Tarifen verglichen wurde.