Neues Bundesarchivgesetz in Kraft getreten

Von Dr. Michael Stulz-Herrnstadt und Fabian Jeschke

Am 16. März 2017 ist die Novellierung des Bundesarchivgesetzes (BArchG) in Kraft getreten. Der Bundestag hatte die Reform bereits in seiner Sitzung am 19. Januar 2017 beschlossen.

Das BArchG ist neben dem Informationsfreiheitsgesetz zentrales einfachgesetzliches Instrument für den Zugang zu Unterlagen von Bundesbehörden. Die zentralen Regelungsgehalte des bisherigen BArchG stammten aus dem Jahr 1988 und waren – im Unterschied zur Archivgesetzgebung der Länder – seitdem nicht wesentlich aktualisiert worden. Das bisherige BArchG von 1988 wird nun von einer konstitutiven Neufassung abgelöst. Neben einer umfassenden Neustrukturierung, Straffung und sprachlichen Überarbeitung sieht das neue BArchG auch einige wesentliche inhaltliche Neuerungen vor, die den Zugang zu Informationen erleichtern sollen.

English Summary

On 16 March 2017 the new Federal Archives Act (BArchG) entered into force. The German Federal Parliament (Deutscher Bundestag) had adopted the reform in one of its sessions in January 2017.

Besides the Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz) the BArchG is a central instrument for access to documents of federal authorities. It had not been substantially updated since its introduction in 1988 and is now being replaced by a constitutive amendment. Alongside comprehensive restructuring, tightening and verbal revision the new BArchG also includes some significant changes to facilitate access to information. Read the full English version here.

Die Neufassung enthält, wie bisher, ein Jedermann-Recht auf Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind. Eine wesentliche Neuerung ist hingegen die Verkürzung der Schutzfrist für Unterlagen mit personenbezogenen Daten von bisher 30 Jahre auf zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person. Dies entspricht dem mittlerweile üblichen Standard in nahezu allen Landesarchivgesetzen. Eine weitere wesentliche Änderung besteht ferner darin, dass diese personenbezogene Schutzfrist nicht mehr für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und Personen der Zeitgeschichte gilt, soweit nicht ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich betroffen ist. Und schließlich kann bei Archivgut, das Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, die Schutzschrift künftig auf 30 Jahre vermindert werden. Bisher endete die Frist hier erst nach 60 Jahren. Durch all diese Neuerungen soll die Zugänglichkeit des Bundesarchivs für Nutzer und Wissenschaft verbessert werden.

Diskussionsbedarf lieferte im Laufe des Gesetzgebungsverfahren die neu angelegte Sonderrolle der Nachrichtendienste. Grundsätzlich sollen in Zukunft alle öffentlichen Bundesstellen ihre Akten – spätestens nach Ablauf von 30 Jahren – dem Bundesarchiv zur Archivierung anbieten. Eine Ausnahme hiervon sieht die Neuregelung für die Nachrichtendienste vor. Für diese besteht eine Anbietungspflicht nur dann, wenn dem nicht „zwingende Gründe nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität“ entgegenstehen. Allerdings: Auch nach der Reform besteht weiterhin ein Nutzungsanspruch für alle potentiell archivwürdigen Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, und zwar unabhängig davon, ob sie sich bereits in der Verfügungsgewalt des Bundesarchivs oder noch bei der abgabepflichtigen Stelle befinden. Diese Regelung stellt grundsätzlich eine allgemeine Aktenöffentlichkeit nach Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist her. Die Benutzung kann auch hier nur aus solchen Gründen versagt werden, die bei gleicher Sachlage auch vom Bundesarchiv hätten herangezogen werden müssen.