Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Von Prof. Dr. Stefan Engels & Bastian Grätz

Das Bundesministerium der Justiz hat am 13. März 2017 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vorgestellt. Hate Speech und Fake News auf solchen Plattformen sollen wirksamer bekämpft werden. Unter Bussgeldbewehrung werden Plattform-Betreiber zur Einrichtung eines einfachen und effektiven Beschwerdemanagements und damit dazu verpflichtet, offensichtliche Rechtsverstöße innerhalb von 24 Stunden abzustellen sowie sonstige rechtswidrige Inhalte innerhalb von sieben Tagen ab Eingang der Beschwerde zu entfernen. Hinzukommt eine vierteljährliche Berichtspflicht.

English Summary

On March 13th 2017, the German Federal Ministry of Justice has presented a bill for the improvement of law enforcement in social networks. Hate speech and fake news on such platforms are to be opposed more effective. Platform operators, under a treat of fine, are bound to remedy obvious violations within 24 hours and to delete other unlawful content within 7 days after receiving an appeal. Furthermore the platform operators are obligated to report quarterly.

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vorgestellt. Dieser zielt darauf, Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. Erfasst werden Inhalte, die beleidigenden, bedrohenden oder volksverhetzenden Charakter im Sinne des Strafgesetzbuches aufweisen. Die Plattformen sollen durch das Gesetz verpflichtet werden, ein transparentes und wirksames Beschwerdemanagement einzurichten, das sicherstellt, dass offensichtlich rechtswidrige Inhalte verpflichtend innerhalb von 24 Stunden und sonstige rechtswidrige Inhalte innerhalb von sieben Tagen ab Eingang der Beschwerde entfernt werden. Der Nutzer soll dabei über jede Entscheidung bezüglich seiner Beschwerde informiert werden. Zudem haben die Plattformen quartalsweise Bericht über die strafrechtlich relevanten Inhalte sowie über das Beschwerdevolumen, die Entscheidungspraxis und die personelle Ausstattung und Kompetenz der Mitarbeiter zu erstatten. Dieser Bericht muss für die Nutzer frei zugänglich sein.

Bei Zuwiderhandlung gegen die durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen sollen Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Mio. Euro gegen die verantwortliche Person und bis zu 50 Mio. Euro gegen das Unternehmen selbst drohen. Zur wirksamen Rechtsverfolgung soll außerdem ein zuständiger Ansprechpartner in Deutschland benannt werden, an den die Zustellung in Bußgeldangelegenheiten erfolgen kann. Bei Streitigkeiten zwischen dem Plattformbetreiber und der zuständigen Behörde soll ein Gericht über die Rechtswidrigkeit des Inhalts entscheiden, bevor das Bußgeldverfahren durchgeführt werden kann.

Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, allerdings bestehen Zweifel hinsichtlich der Verpflichtung privater Unternehmen zur Prüfung des Vorliegens von Straftatbeständen, insbesondere im Hinblick auf “exotische” Tatbestände, wie etwa Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB). Hierdurch entsteht auf Seiten der Plattformen eine große Unsicherheit. Angesichts der Höhe der drohenden Bußgelder bei Missachtung der Prüf- und Löschpflichten ist zu befürchten, dass Plattformen die beanstandeten Inhalte im Zweifel eher löschen werden. Hiervon werden jedoch auch rechtmäßige Inhalte betroffen sein, was wiederum eine Einschränkung der Meinungsfreiheit der Betroffenen nach sich zöge.

Zwar bietet der Gesetzentwurf bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Inhalts auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung, dies erscheint jedoch im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzentwurfs einerseits wenig praktikabel. Andererseits erscheinen Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit wiederum deshalb unwahrscheinlich, weil zu erwarten ist, dass beanstandete Inhalte zur Vermeidung einer Bußgeldzahlung im Zweifel ohnehin gelöscht werden. Bedauerlich ist letztlich auch, dass der Gesetzgeber sich nicht moderner, dem Phänomen entsprechender Regulierungsmethoden bedient.