Abmahngefahr? EU-weit einheitliche Pflicht zur Lebensmittel-Kennzeichnung seit Dezember 2016

Von Dr. Beatrice Brunn & Dr. Sonja Mroß

Seit dem 13. Dezember 2016 sind Nährwertangaben auf nahezu allen verpackten Lebensmitteln  verpflichtend. Die neue Pflicht zur Kennzeichnung erstreckt sich auf insgesamt sieben Nährwerte und wird neben weiteren Verpflichtungen durch die europaweit verbindliche Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) geregelt. Verstöße gegen die Verordnung können über § 3a UWG wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Die Wettbewerbszentrale weist aktuell auf ihrer Homepage bereits auf vermehrte Beschwerden aus der Wirtschaft über die fehlende Umsetzung, insbesondere bei über das Internet verkauften Lebensmitteln, hin. Verschickt wurden Hinweisschreiben an die betreffenden Händler, von Abmahnungen hat die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben bislang abgesehen. Dies muss aber nicht so bleiben.

English Summary

New nutrition information rules are mandatory for almost all pre-packed food since 13 December 2016. The labeling obligation is among other duties covered by the EU-wide binding Food Information Regulation for Consumers (EU FIC) and applies to overall seven nutritional values. In Germany, breaches of the regulation may be considered as unfair competitive practice pursuant to sec. 3a of the German Act against Unfair Competition (UWG).

Das Wichtigste im Überblick:

  • Pflicht zur Angabe der sog. Big7 auf vorverpackten Lebensmitteln

Verpflichtend anzugebende Nährwerte sind die sog. Big7 (Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz). Die Angaben müssen zur besseren Vergleichbarkeit bezogen auf 100 g/ml erfolgen. Weitere Angaben zu einfach und mehrfach gesättigten Fettsäuren, mehrwertigen Alkoholen, Stärke, Ballaststoffen, Vitaminen und Mineralstoffen können freiwillig gemacht werden. Außerdem kann angegeben werden, welchen Anteil an der empfohlenen Tageszufuhr das Lebensmittel bezogen auf eine erwachsene Person liefert (Energiegehalt).

  • Allergen-Kennzeichnung

Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Neu ist, dass diese Stoffe und Erzeugnisse zusätzlich im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe.

  • Lebensmittel-Imitate

Werden Lebensmittel-Imitate verwendet, so muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, in der Regel also auf der Produktvorderseite. Um die Verbraucher vor Täuschung zu schützen, muss die Schriftgröße mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Zusätzlich muss die Angabe im Zutatenverzeichnis erscheinen. 

  • Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Einige Lebensmittel sind weiterhin von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Dazu gehören Produkte, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, wie Obst und Gemüse, Mehl und Reis, Kräuter, Gewürze, Kräuter- und Früchtetees sowie Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Ebenso ausgenommen sind verpackte Lebensmittel, die unmittelbar vom Hersteller an die Verbraucher verkauft werden.

Für die Darstellungsform gelten (auch bei freiwilliger Verwendung) im Wesentlichen die folgenden Vorgaben:

  • Nährwerttabelle auf der Verpackungsrückseite

Die Pflichtinformationen sind in einer Nährwerttabelle gut sichtbar auf der Verpackung (in der Regel auf der Rückseite) anzubringen und können optional zusätzlich auf Portionsbasis gemacht werden. Ferner ist darauf zu achten, dass die Pflichtangaben nicht durch freiwillige Angaben (z. B. Slogans oder Claims) verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick nicht von ihnen abgelenkt wird.

  • Sprachliche Anforderungen

Die Nährwertkennzeichnungen müssen in einer für Verbraucher klar verständlichen Sprache verfasst sein. Mitgliedsstaaten, in denen ein Produkt vermarktet wird, können fordern, d    ass die Informationen in einer oder mehreren offiziellen EU-Sprachen bereitgestellt werden.

  • Mindestschriftgröße

Vorgeschrieben ist eine Schrifthöhe von mindestens 1,2 Millimeter auf Lebensmitteletiketten oder Verpackungen. Nur auf sehr kleinen Verpackungen (mit einer maximalen Oberfläche von unter 80 cm2)  kann eine Mindestschriftgröße von 0,9 Millimeter genügen.

  • Besonderheiten für Angaben auf der Verpackungsvorderseite

Werden Informationen auf der Verpackungsvorderseite wiederholt  (dies ist begrenzt auf den Energiegehalt oder eine Kombination aus Gehaltsangaben zu Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz). Die Angabe darf hier pro Portion erfolgen, der Energiegehalt muss jedoch immer auf 100 g bzw. 100 ml angegeben werden.

Versand- und Online-Handel erfasst

Bei Fernabsatz der Lebensmittel (z. B. Verkauf über das Internet oder Kataloge) müssen alle Pflichtinformationen mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums bereits vor Kaufabschluss einzusehen sein. Im Online-Shop empfiehlt es sich daher, auf der jeweiligen Produktdetailseite die Nährwerttabelle unter einem Reiter mit der Aufschrift „Nährwertdeklaration“ vorzuhalten und dort den eigentlichen Angaben die Formulierung „Nährwertangaben pro 100 g bzw. 100 ml” voranzustellen.

Besondere Regeln für Werbung mit nährwertbezogenen Angaben

Werbeäußerungen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, etwa in Bezug auf Eigenschaften oder Wirkungen des Lebensmittels. Nährwertbezogene Angaben wie „fettarm“ oder „ohne Zuckerzusatz“ dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Health-Claims-Verordnung definiert sind sowie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.