Update: EuGH zum Online-Urheberrecht

Was ist online erlaubt? Wer kann bei Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden? Diesen Fragen hat sich der EuGH in den letzten Jahren vermehrt gewidmet. Seine Antworten sind dabei aus deutscher Sicht teilweise überraschend ausgefallen. Grund genug, um einmal den Inhalt der Entscheidungen und ihre Auswirkungen auf die bisherige deutsche Rechtsprechung näher zu beleuchten.

Update: ECJ on Online Copyright Law

What is allowed? Who is liable for online copyright infringements? The ECJ increasingly had to deal with such questions in the last years. From a German perspective its answer are partly surprising. This article therefore will take a closer look at the judgements and their impact on the German case law.

Bewertung von internettypischen Nutzungshandlungen

Zu fast allen internettypischen Nutzungshandlungen liegt nunmehr eine Entscheidung des EuGH vor. Nachdem seine ersten Entscheidungen noch einen internet-freundlichen Eindruck hinterließen, wirft die letzte “GS Media”-Entscheidung gerade für professionelle Online-Medien erhebliche Haftungsfragen auf. Diese Fragen sind angesichts der im Nachgang hierzu ergangenen Entscheidung des Landgericht Hamburgs noch dringender geworden.

  • Bereits 2014 hat der EuGH entschieden, dass das Internet-Browsing und die dabei anfallenden Cache- und Bildschirmkopien als flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind (EuGH, Urt. v. 5.6.2014 – C-360/13). Diese Wertung umfasst grundsätzlich auch die praktisch enorm bedeutenden Streaming-Angebote. Ob das Betrachten von illegalen Streaming-Angeboten rechtmäßig ist, hat der EuGH jedoch bislang unbeantwortet gelassen. Insoweit dürfte es entscheidend darauf ankommen, ob für den EuGH auch hier die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
  • Auch das Setzen von Hyperlinks hat der EuGH in einer weiteren Entscheidung aus 2014 zunächst für zulässig erachtet (EuGH, Urt. v. 13.2.2014 – C-466/12). Allerdings ging es in der Entscheidung nur darum, dass auf der verlinkten Seite die geschützten Werke rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurden. 2016 hatte der EuGH sodann die Gelegenheit klarzustellen, wie seines Erachtens Hyperlinks zu bewerten sind, die auf Seiten mit urheberrechtsverletzenden Inhalten verweisen (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media). In Abweichung von der Empfehlung des Generalanwalts hat der EuGH entschieden, dass das Verlinken in diesem Fall rechtswidrig ist, sofern der Linksetzer davon Kenntnis hatte. Bei Betreibern mit Gewinnerzielungsabsicht wird diese Kenntnis unterstellt. Was aus diesem – an wichtigen Stellen durchaus vage gehaltenen Votum – für ein Haftungsrisiko folgen kann, zeigt leider die neue Entscheidung des LG Hamburgs.
  • Das Framing hat der EuGH ebenfalls für zulässig erklärt, allerding erneut mit der Einschränkung, dass das geframte Werk mit Zustimmung des Urheber online gestellt wurde (EuGH, Beschluss vom 21.10.14 – C-348/13 – BestWater). Das Framing von rechtswidrig hochgeladenen Inhalten wird dabei angesichts der GS Media-Entscheidung des EuGH aber ebenfalls als rechtwidrig anzusehen sein.

Fragen der Rechtsverfolgung

Eine effektive Rechtsverfolgung ist nur möglich, wenn sich der Verletzer nicht hinter der Anonymität des Netzes verstecken kann. Ohne seine Identität und (ladungsfähige) Anschrift lassen sich Ansprüche nicht durchsetzen. Der Betreiber einer illegalen Online-Tauschbörse wird daher regelmäßig beides weder im Impressum noch in der Domain-Registry wahrheitsgemäß angeben oder seinen Sitz in ein Land verlegen, in dem er vor Rechtsverfolgung sicher ist. Über den Nutzer einer illegalen Tauschbörse erfährt der Rechteinhaber zunächst nur die IP-Adresse des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde. Der Anschlussinhaber kann sich dann immer noch darauf berufen, dass nicht er, sondern ein (gerne unbekannter) Dritter die Rechtsverletzung über sein WLAN begangen hat. Für Rechteinhaber sind daher Sperrverfügungen gegen Access-Provider sowie die Haftung des WLAN-Anbieters wichtige Instrumente, um gegen die (massenhafte) illegale Nutzung ihrer Werke vorzugehen.

Sperrverfügungen gegen Access-Provider als letztes Mittel?

Bereits 2014 hat der EuGH entschieden, dass Sperrverfügungen gegen Access-Provider grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar sind, solange sie im Einzelfall zumutbar und zielgenau sin (EuGH, Urt. v. 27. März 2014 – C-314/12). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass nach deutschem Recht der Access-Provider unter bestimmten Umständen als Störer in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urteil vom 26.11.2015 – I ZR 3/14). Die Störerhaftung setzt allerdings voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos direkt gegen den Content- und Host-Provider vorgegangen ist. Der Rechteinhaber muss dazu auch im zumutbarem Umfang Nachforschungen angestellt haben, um beide zu ermitteln. Allerdings ist für den BGH eine Sperrverfügung auch dann zulässig, wenn nicht ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden. Insoweit reicht es, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.

Freibrief für WLAN-Anbieter?

In einer aktuellen Entscheidung setzt der EuGH Anbieter von offenen WLANs mit Accessprovider gleich und erklärt damit das für diese Provider geltende Haftungsprivilegs für anwendbar (EuGH, Urt. v. 15. September 2016 – C-484/14 – Mc Fadden). Einen Freibrief erteilte der EuGH den WLAN-Anbietern damit aber keinesfalls. Zwar können Rechteinhaber auf Grund des Haftungsprivilegs gegen solche Anbieter weder Schadensersatzansprüche oder noch die hierauf bezogenen Rechtsverfolgungskosten geltend machen, wenn Dritte über das WLAN Rechtsverletzungen begehen. Aber das Haftungsprivileg schließt für den EuGH nicht aus, dass auch Unterlassungsansprüche und die hierauf bezogenen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden können. Ferner könnte dem WLAN-Anbieter auch auferlegt werden, Dritte durch eine Passwortsicherung und Identitätsüberprüfung daran zu hindern, fremde Rechte zu verletzten.

Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Entscheidung überraschender Weise nicht abgewartet, sondern kurz vorher mit einem neuem § 8 Abs. 3 Telemediengesetz, WLAN-Anbieter ausdrücklich (anderen) Access-Providern gleichstellt. Ziel dieser Gesetzesänderung ist, mehr Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots zu schaffen. Ob dieses Ziel erreicht wird, erscheint durchaus fraglich. Denn § 8 TMG regelt allein die täterschaftliche Haftung. Der zunächst vorgesehene Zusatz zur Störerhaftung ist im Laufe des Gesetzgebungsprozesses ersatzlos entfallen. Mit dem EuGH steht nun fest, dass eine Störerhaftung möglich bleibt.

Fazit

Der EuGH hat mit seinen Entscheidungen ein (neues) europäisches Online-Urheberrecht konkretisiert. Aus Sicht der Rechteinhaber ist diese Konkretisierung zu begrüßen. Aber auch die Nutzer haben ein Interesse an einem starken Urheberrecht, denn nur eine gesicherte finanzielle Beteiligung der Rechteinhaber gewährleistet auf lange Sicht den gewohnten Reichtum an vielfältigen und hochwertigen Inhalten.

Dass der EuGH allerdings so strenge Anforderungen gerade an das Verlinken stellt, bleibt ein Kuriosum. Nicht nur, dass er dazu subjektive Elemente in dogmatisch fragwürdiger Weise in den objektiven Tatbestand verschiebt, sondern er setzt auch den bloßen Hinweis auf die Fundstelle eines Werkes mit dessen unmittelbarer Wiedergabe gleich. Diese Einordnung erscheint falsch und wird in der Zukunft noch für zahlreiche Probleme sorgen.