OLG Hamm – Werbung mit Garantie erfordert weitere Angaben über Bedingungen und Inhalt

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nimmt ein wettbewerbswidriges Handeln an, wenn ein (Internet-)Angebot mit dem pauschalen Zusatz “fünf Jahre Garantie” versehen ist, ohne dass dem Verbraucher nach Maßgabe von Art. 246a EGBGB in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung weitergehende Informationen über das Bestehen und die Bedingungen der Garantie zur Verfügung gestellt werden (Urt. v. 25.08.2016, Az.: 4 U 1/16).

English Summary

The Higher Regional Court (OLG) of Hamm ruled that the general information “five year warranty” relating to an (online) product offer is an infringement of competition law if the consumer is not provided with further information about the conditions of the warranty in a clear and comprehensible manner pursuant to Art. 246a of the Introductory Law to the German Civil Code (EGBGB).

Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens war das Kaufangebot eines Händlers für Radsportbedarf auf einer Online-Handelsplattform. In der Produktbeschreibung fand sich der nicht näher erläuterte Zusatz “fünf Jahre Garantie”. Das Landgericht Bochum hatte der Klage eines Wettbewerbers gegen die nicht näher erläuterte Garantieangabe stattgegeben (Az. I-14 O 101/15).

Entscheidung

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vor dem OLG Hamm hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des OLG verstößt der Zusatz “5 Jahre Garantie” ohne weitergehende Erläuterungen gegen die (vorvertragliche) Informationspflicht der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB, und damit gegen die Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG sowie § 477 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Pflichtangaben zu den Bedingungen einer Garantie sollen nach diesen Bestimmungen selbst dann erforderlich sein, wenn es sich (lediglich) um die Werbung mit einer Garantie und nicht um die Garantieerklärung selbst handle. Denn die Informationen gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB müssten dem Verbraucher erteilt werden, bevor er sich an einen Vertrag im Fernabsatz binde. Ausreichend sei die bloße Existenz einer Garantieerklärung, ohne dass der Unternehmer bereits eine vertragliche Gewähr übernommen haben müsse.

Das OLG nahm darüber hinaus eine Verletzung der Marktverhaltensregelung gem. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB an. Die in Aussicht gestellte Garantie sei Bestandteil des Kaufvertrags selbst, sie werde durch den Vertragsschluss zwangsläufig (mit)begründet. Die Garantieerklärung als solche werde damit den Anforderungen von § 477 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gerecht.

Praxishinweis

Angebote, die mit einem Hinweis auf eine damit verbundene Garantie veröffentlicht werden, sollten demnach stets die Pflichtinformationen nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB enthalten. Anderenfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände.