Pippi Langstrumpf: BPatG entscheidet zur Schutzfähigkeit von Romanfiguren als Marke

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in zwei Beschlüssen zur Frage der markenrechtlichen Schutzfähigkeit der Begriffe “Pippi Langstrumpf” (DE30162491) und “Langstrumpf” (DE30630324) Stellung genommen. Für die seit Jahren eingetragenen Marken war ein Löschungsantrag wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse platziert worden, mit dem das Fehlen der Unterscheidungskraft und ein Freihaltebedürfnis gerügt wurden. Während das Gericht die für Beherbergungsdienstleistungen (Klasse 43) eingetragene Wortmarke “Pippi Langstrumpf” als beschreibend ansah und die Löschung anordnete, wurde der Bestand der u.a. für Medienprodukte eingetragenen Wortmarke “Langstrumpf” bestätigt (Beschlüsse vom 17. Oktober 2016, Az. 27 W (pat) 59/13 – Pippi Langstrumpf; Az. 27 W (pat) 37/13 – Langstrumpf). Begründet wurde die Bestätigung der Eintragung für “Langstrumpf” mit dem nicht vorhandenen Wortbestandteil “Pippi”. Ein Verständnis als beschreibende Angabe oder Inhaltsangabe sei daher ausgeschlossen. Für beide Verfahren wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

 English Summary

 Pippi Langstrumpf: Federal Patent Court rules on trademark registrability of fictional characters  

The Federal Patent Court of Germany has issued two decisions that touch on the registrability of names of fictional characters as trademarks. The German trademarks “Pippi Langstrumpf” (DE30162491) and “Langstrumpf” (DE30630324) have been subject to cancellation requests based on lack of distinctiveness. The court confirmed that names of fictional characters are in general eligible to trademark protection but will have to be assessed individually. The trademark “Pippi Langstrumpf” was held due for cancellation based on these principles. The judges took the view that the term is descriptive for accommodation services (class 43) as covered by the trademark. The registration of the further word mark “Langstrumpf” was confirmed since the mark lacks the additional word element “Pippi” and will not be regarded as descriptive. The right to appeal has been granted for both decisions. 

Die Entscheidungen des BPatG

Die Wortmarkenregistrierungen “Pippi Langstrumpf” und “Langstrumpf” waren im Jahr 2001 bzw. 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und eingetragen worden. Während die Registrierung für “Pippi Langstrumpf” ausschließlich Beherbergungsdienstleistungen in der Klasse 43 umfasst, war die Wortmarke “Langstrumpf” für eine ganze Reihe von Medien- bzw. Merchandisingprodukten abgesichert worden. Hierzu gehören u.a. Datenträger (Klasse 9), Druckereierzeugnisse (Klasse 16), Bekleidung und Spielzeug (Klassen 25/28) sowie Unterhaltungsdienstleistungen (Klasse 41).

In den Begründungen zu beiden Löschungsverfahren wiederholte das BPatG einige grundsätzliche Erwägungen, die bereits in der Vergangenheit für Markenregistrierungen von fiktiven Charakteren zur Anwendung gekommen sind und bestätigte deren Anwendbarkeit. Unter Hinweis auf seine Entscheidungen zu “Der kleine Eisbär” (BPatG GRUR 2006, 593) und “Percy Stuart” (BPatG GRUR 2008, 522) bekräftigte das BPatG, dass Phantasietitel bzw. -namen grundsätzlich markenfähig sind. Sie haben in der Regel zudem die für eine Eintragung als Marke notwendige Unterscheidungskraft. Dies gilt dem Grunde nach auch in den Fällen, in denen sich der Name auf den Inhalt des Werkes bezieht, indem er etwa die Hauptfigur aufgreift.

Wortmarke “Pippi Langstrumpf” löschungsreif

Im Rahmen der “Winnetou”-Entscheidung war im Jahr 2002 festgehalten worden, dass die Eintragungsfähigkeit eines Phantasienamens als Marke zweifelhaft sein kann, wenn sich selbiger als Synonym für einen bestimmten charakterlichen Typus entwickelt hat (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002, Az. I ZB 19/00). Das Gericht sah für die Anwendung dieser Grundsätze vorliegend allerdings keinen Raum. Für die Marke “Pippi Langstrumpf” wurde die Unterscheidungskraft bereits deshalb verneint, weil die Wortfolge im Hinblick auf Beherbergungsdienstleistungen als beschreibend angesehen werde. Die relevanten Verkehrskreise werden das Zeichen aufgrund der weltweiten Bekanntheit der Romanfigur “Pippi Langstrumpf” als Hinweis auf das eltern-/kindgerechte Angebot verstehen. Diese werden annehmen, es handele sich um ein speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtetes Unterbringungsangebot bzw. eine Herberge, die der “Villa Kunterbunt” nachempfunden ist. Dem Zeichen kam daher weder zum Eintragungszeitpunkt noch aktuell die Eignung als Herkunftshinweis zugesprochen werden, weswegen die Marke zu löschen ist.

Wortmarke “Langstrumpf” bleibt eingetragen 

Anders fiel die Bewertung für die Marke “Langstrumpf” aus. Begründet wurde dies vorrangig mit dem Fehlen des Zusatzes “Pippi”. Die Unterscheidungskraft und damit die Eintragungsfähigkeit der Marke kann nach Auffassung der Richter des BPatG nur in Zweifel stehen, soweit die Marke “Langstrumpf” in der Praxis automatisch durch “Pippi” ergänzt wird. Hierfür sah das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für diverse der eingetragenen Waren und Dienstleistungen fehle es an einem Beleg, der Assoziationen zur bekannten Romanfigur naheliegend erscheinen lässt. Für die medienaffinen Waren und Dienstleistungen sei eine gewisse Assoziation nicht ausgeschlossen. Daraus folge aber noch kein beschreibendes Verständnis oder eine Wahrnehmung als Inhaltsangabe. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass “Langstrumpf” als Synonym für einen bestimmten charakterlichen Typus steht, so dass auch die in der “Winnetou”-Entscheidung geäußerten Bedenken nicht zum Tragen kommen.

Fazit

Für beide Löschungsverfahren wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen und vieles spricht dafür, dass hiervon für die als löschungsreif erkannte Wortmarke “Pippi Langstrumpf” Gebrauch gemacht wird. Schließlich stellt sich die Frage, ob das BPatG die Grundsätze zum beschreibenden Verständnis von Marken fiktionaler Charaktere an dieser Stelle nicht überspannt hat. Die bemühten Erklärungen für die beschreibende Bedeutung der Marke sind ein Beleg für die inhaltliche Ungenauigkeit des Begriffs. Zudem erscheinen die bemühten Erklärungen eher inhaltsoffen, was gegen die beschreibende Bedeutung sprechen dürfte.