Werbung mit Prüfsiegeln erfordert eine Verknüpfung mit den Prüfkriterien

Bei der Werbung mit Prüfsiegeln sind entweder die Prüfkriterien in der Werbung direkt oder jedenfalls aber eine Fundstelle anzugeben, anhand derer der Verbraucher sich über den wesentlichen Inhalt der Bedingungen für die Erteilung der Prüfsiegel informieren kann. Anderenfalls würde aus Sicht des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 21. Juli 2016; Az.: I ZR 26/15) eine “wesentliche Information” vorenthalten und damit eine solche Werbung irreführend nach § 5a Abs. 2 UWG sein.

English Summary

In its decision of 24 July 2016 the Federal Supreme Court (BGH, docket no. I ZR 26/15) ruled that any entrepreneur who uses test seals in its advertisement is obliged to insert a footnote allowing the consumer to get all relevant information about the testing criteria. Otherwise, the advertisement would be regarded as misleading omission according to section 5a para. 2 of the German Unfair Competition Act (UWG), which implements Art. 7 para. 1 of the Directive on Unfair Commercial Practices (UCP Directive).

Sachverhalt

Die Beklagte, eine Einzelhändlerin im Bereich Lebensmittel und Haushaltsprodukte, bewarb auf Ihrer Internetseite ein Haarentfernungsgerät unter Anbringung der Prüfsiegel „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“. Die Werbung enthielt keinen Hinweis, wo Informationen zu den der Zeichenvergabe zu Grunde liegenden Prüfungen zu finden waren. Die Prüfsiegel wurden durch die Streithelferin für Produkte vergeben, die ein von ihr durchgeführtes Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Zu den einzelnen Zertifizierungen gab es keine veröffentlichten Texte.

Entscheidung

Der BGH stellt klar, dass bei Prüfsiegeln − ähnlich wie bei Warentests − regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers besteht zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist. Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfsiegel für die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwarte dementsprechend, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden sei und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweise.

Gleichwohl führt der BGH aus, dass eine Information nur dann als „wesentlich“ im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG einzustufen ist, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt. Hierbei sollen auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen sein.

Im konkreten Fall allerdings hat der BGH entschieden, dass ein Hinweis auf eine Fundstelle nötig ist, anhand derer sich der Verbraucher über den wesentlichen Inhalt der Bedingungen für die Erteilung der Prüfzeichen informieren kann. Sowohl für die Beklagte als auch für die Streithelferin sei es zumutbar, in Zusammenfassungen die einzelnen im Rahmen der Prüfung herangezogenen Kategorien bzw. Kriterien nachvollziehbar zusammenzufassen. Finde sich diese Fundstellenangabe nicht in der Werbung, so liege aufgrund des Vorenthaltens dieser „wesentlichen Angabe“ eine Irreführung durch Unterlassen und somit Unlauterkeit vor.

Praxishinweis

Der BGH konkretisiert die Anforderungen, welche an die Werbung mit Prüfsiegeln gestellt werden. Ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen, z.B. der Stiftung Warentest, ist danach zukünftig erforderlich, dass eine Fundstelle angegeben wird, anhand derer sich der Verbraucher über die genaueren Prüfkriterien (z.B. auf der Webseite des zertifizierenden Unternehmens) weiter informieren kann.

Selbst wenn das werbende Unternehmen selbst über diese Informationen nicht verfügt, verlangt der BGH, sich diese von dem zertifizierenden Unternehmen zu verschaffen. Der Hinweis muss noch in der Werbung erfolgen. Nicht erforderlich ist es allerdings, die einzelnen Prüfkriterien in der Werbung selbst anzugeben. Auch einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Prüfsiegels verlangt der BGH hier nicht, da er davon ausging, dass dem Verbraucher dieser Umstand bekannt sei.

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung, und zwar sowohl für Unternehmen, die Prüfsiegel vergeben als auch für Unternehmen, die hiermit werben.