Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Parodie wird vom Unionsrecht bestimmt

Der BGH hat klargestellt, dass die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes unter dem Gesichtspunkt der Parodie gemäß § 24 Abs. 1 UrhG im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) auszulegen und dabei der unionsrechtliche Begriff der Parodie maßgeblich ist, den der EuGH in seinem Urteil vom 3. September 2014 (C-201/13) konkretisiert hat (Urt. v. 28.07.2016 – Az. I ZR 9/15).

English Summary

The legitimacy of a parody under German Copyright law is determined by European Union law

The Federal Supreme Court (BGH) has stipulated, that the free use of a copyright protected work under the aspect of a parody pursuant to section 24 subsection 1 of the Copyright Act (UrhG) must be interpreted in accordance with Art. 5 (3) lit. k of the Copyright Directive (Directive 2001/29/EC) and therefore the concept of “parody” as defined by European Union law is decisive, which was substantiated by the CJEU in its decision of 3 September 2014 (C-201/13) (Judgement of 28 July 2016 – I ZR 9/15).

Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens war ein Bericht der Beklagten auf ihrer Internetseite “BZ News aus Berlin” mit der Überschrift “Promis im Netz auf fett getrimmt”. Dort wurde über einen Wettbewerb einer Internetseite Dritter berichtet, bei dem Teilnehmer Fotos von Prominenten mithilfe eines Bildbearbeitungsprogramms so verändern sollten, dass die Abgebildeten möglichst fettleibig erscheinen. Im Rahmen dieses Berichts wurde auch eine derartige Bearbeitung der vom Kläger in seiner Eigenschaft als selbstständiger Fotograf angefertigten Fotografie der Schauspielerin Bettina Zimmermann auf der Internetseite der Beklagten gezeigt. Der Kläger sieht in der Veröffentlichung des Fotos eine unberechtigte Nutzung und Entstellung seines Lichtbildwerkes und fordert Schadensersatz sowie eine zusätzliche Geldentschädigung wegen Verletzung seiner immateriellen Interessen.   

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass § 24 Abs. 1 UrhG im Lichte der unionsrechtlichen Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) richtlinienkonform auszulegen ist, soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der in Art. 5 Urheberrechtsrichtlinie verwendete Begriff “Parodie” ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder Verspottung darzustellen. Es ist dagegen keine Voraussetzung, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Des Weiteren ist nicht erforderlich, dass die Parodie einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt. Jedoch muss bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in jedem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme der Parodie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH – Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13). Der BGH folgert, dass es nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des EuGH Aufgabe der nationalen Gerichte ist, festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird. Da die Vorinstanz (Oberlandesgericht Hamburg) diese Interessenabwägung nicht vorgenommen hat, hat der BGH die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Fazit

Der BGH legt mit seiner Entscheidung angelehnt an die vorangegangene Entscheidung des EuGH die Prüfungskriterien für die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Parodie dar. Danach sind zwar die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Parodie gelockert, da es keiner antithematischen Auseinandersetzung mit dem Originalwerk mehr bedarf, sondern der Ausdruck einer Verspottung oder lediglich eine humorvolle Darstellung der an das bestehende Werk erinnernden Bearbeitung ausreichend ist. Des Weiteren muss die Parodie selbst keine persönlich geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sein. Im Einzelfall wird es aber auf die oben dargestellte Interessenabwägung ankommen, um zu klären, ob eine Parodie auch gemäß § 24 Abs. 1 UrhG zulässig ist. Hierzu führt der BGH aus, dass es zu berücksichtigen gilt, ob die Parodie eine Entstellung des Originalwerkes im Sinne von § 14 UrhG darstellt, womit die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers in besonderem Maße betroffen wären. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, ob sich die Parodie unmittelbar mit dem Originalwerk auseinandersetzt, was vom Urheber im Interesse der Meinungsfreiheit eher hinzunehmen ist. Des Weiteren sei zu prüfen, ob durch die als Parodie anzusehende Veränderung des Originalwerkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird.

Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Hamburg nun in der Sache entscheiden wird. Nach den Ausführungen des BGH ist anzunehmen, dass diese Interessenabwägung eher zugunsten des Klägers ausgeht und diesem ein Schadensersatzanspruch für die Nutzung seiner Originalfotografie zugesprochen wird. Es sei denn, der Beklagten gelingt es mithilfe neuen Sachvortrags, das Ruder zugunsten der Meinungsfreiheit rumzureißen.