BREXIT.eu: Folgen auch für Domains?

Von Dr. Ulrike Grübler & Michael Schidler

Vergleichsweise wenig Beachtung haben bislang die möglichen Auswirkungen des Brexit auf Domainregistrierungen gefunden. Doch auch für diesen Bereich ergäben sich durch ein Ausscheiden Großbritanniens aus der EU Konsequenzen. 

English Summary

BREXIT.eu: Consequences also for domains?

Potential implications of the Brexit for domain registrations have caused little attention so far. Stakeholders should be aware that domain registrations under the .eu Top-Level-Domain are generally only admissible for companies being incorporated within the European Economic Area and that some national registries in the EU have similar restrictions.

Brexit & .eu-Domains

Für .eu-Domains liegen die Folgen auf der Hand. Mehrere Hunderttausend dieser Top-Level-Domains werden von britischen Unternehmen bzw. Privatpersonen gehalten. Gemäß Art. 2 der EU-Verordnung 874/2004 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 der EU-Verordnung 733/2002 sind nur Unternehmen mit Sitz bzw.  Hauptverwaltung oder -niederlassung in der EU zur Registrierung von .eu-Domains berechtigt. Zwar war bereits bei Einführung der .eu-Domains eine Ausweitung auf den Europäischen Wirtschaftsraum angedacht worden. Diese wurde allerdings erst im Januar 2014 umgesetzt. Konsequenz ist, dass nun auch Unternehmen mit Sitz in Norwegen, Island oder Liechtenstein .eu-Domains halten dürfen. Für natürliche Personen kommt es auf den Wohnsitz an. Die .eu-Registry EURrid hat bereits verlautbart, dass im Moment keine Maßnahmen gegen Inhaber von .eu-Domains mit Sitz in Großbritannien ergriffen werden. Man will zunächst die weiteren Entwicklungen auf politischer Ebene abwarten. Für die meisten Unternehmen dürfte ein Ausschluss von Unternehmen mit Geschäftssitz in Großbritannien als Inhaber von .eu-Domains indes nicht wirklich zu substantiellen Konsequenzen führen. Über Tochtergesellschaften oder zwischengeschaltete Portfolio-Dienstleister wird ein Fortbestand der Registrierung vergleichsweise einfach möglich sein. Probleme – gerade in der praktischen Abwicklung – können sich allerdings für Privatpersonen oder kleine bzw. nicht international aufstellte Gesellschaften ergeben.

Brexit & .uk-Domains

Anders sieht die Situation bei .uk-Domains aus. Diese Top-Level-Domain unterliegt nahezu keinen Beschränkungen bei der Registrierung. Es gibt keine Vorgaben für den Wohn- oder Geschäftsort des Domaininhabers, sodass sich auch bei einem möglichen Ausscheiden Großbritanniens aus der EU keine Folgen für die Registrierung ergeben. Anders kann es in Zukunft hingegen mit der Relevanz bzw. Wahrnehmung dieser Domains aussehen. Welche Bedeutung diese Domainendung nach der im Raum stehenden tatsächlichen Umsetzung des Brexit spielt, wird sich erst noch zeigen. Auch dies dürfte neben vielen Faktoren jedoch maßgeblich vom Unternehmen, seiner Ausrichtung und der verfolgten Marken- und Marketingstrategie abhängig sein.

Brexit & weitere Top-Level-Domains in der EU

Wie für .uk-Domains gelten für die meisten Top-Level-Domains von EU-Staaten kaum Beschränkungen für die Registrierung. Ausnahmen bilden Staaten wie z.B. Frankreich (.fr), Italien (.it) oder Bulgarien (.bg). Auch hier wird für die Zulässigkeit der Registrierung regelmäßig an den Wohn- bzw. Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftraum angeknüpft – so wie dies auch bei .eu-Domains der Fall ist. Bis zu einer möglichen Vollziehung des Brexit wird es für diese Registrierungen wohl ebenfalls keine Veränderungen geben. Allerdings sind Domaininhaber mit Sitz in Großbritannien gut beraten, die Entwicklungen für derartige Länderkennungen im Blick zu behalten. Werden die aktuellen Registrierungsbedingungen nicht rechtzeitig zugunsten von britischen Domaininhabern geändert, muss auch hier über Alternativstrategien zum Erhalt der Registrierungen nachgedacht werden.

Brexit & new gTLDs

Sehr einzelfallabhängig wird die Bewertung für die immer größer werdende Anzahl von neuen Top-Level-Domains (sog. new gTLDs) ausfallen. So unterliegt die Domainendung .london keinen Beschränkungen bei der Registrierung, während die Registrierung von .law oder .bank-Domains Unternehmen mit bestimmter Ausrichtung vorbehalten ist. Die durch den Brexit-Entscheid notwendigen Überlegungen mögen daher für Domaininhaber ein willkommener Anlass sein, um die interne Domainstrategie grundsätzlich zu überdenken. Es macht Sinn, in diese strategischen Überlegungen auch die immer relevanter werdenden new gTLDs einzubeziehen. Mehr als 1.000 dieser neuen Domainendungen sind bereits erhältlich und mindestens 1.300 weitere sollen in den nächsten Jahren verfügbar werden. Sogar wenn new gTLDs im eigenen Unternehmen in Zukunft kein herausgehobener Platz eingeräumt wird, kann es Sinn machen, diese für die Nutzung für ganz bestimmte Aktionen zu registrieren, z.B. den Aufbau von Microsites oder den Einsatz für Content Marketing. Eine Registrierung besonders relevanter new gTLDs kann für Unternehmen auch zum Schutz vor dem zunehmenden Cybersquatting in diesem Bereich zweckmäßig sein.