Marken-Verlängerung während Nachfrist bei vorangegangener Teilverlängerung

Mit Urteil vom 22. Juni 2016 hat der EuGH (C-207/15) klargestellt, dass eine Unionsmarke während der Nachfrist des Art. 47 Abs. 3 Satz 3 Verordnung (EG) 207/2009 (nunmehr: Unionsmarkenverordnung Nr. 2015/2424 – “UMV”) auch dann noch verlängert werden kann, wenn zuvor bereits ein Antrag auf Teilverlängerung für andere von der Unionsmarke erfasste Waren- oder Dienstleistungsklassen gestellt wurde. Die Verlängerung während der Nachfrist ist einzig von der Zahlung der Zuschlagsgebühr abhängig.

English Summary

Trademark renewal within further period following a prior partial renewal

In its decision of 22 June 2016 the CJEU (C-207/15) stipulated that a EU trademark may still be renewed within the further period according to Art. 47 (3) sentence 3 Regulation (EC) 207/2009 (now: EU Trademark Regulation no. 2015/2424) even if there had been a prior request for a partly renewal concerning other classes of goods or serves covered by the same mark. The renewal during the further period is only dependent on the payment of the additional fees.

Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens ist eine mit Priorität vom 23. April 2001 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 12 registrierte Unionsmarke, deren teilweise Verlängerung (Klassen 7 und 12) von der Markeninhaberin fristgerecht innerhalb der 6-Monats-Frist des Art. 47 Abs. 3 Satz 1 UMV beantragt wurde. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sah in der Nichtverlängerung für die Waren der Klasse 9 jedoch einen Verzicht (Art. 50 UMV) und strich diese Warenklasse daher aus dem Register. Die spätere, von der Inhaberin aber innerhalb der 6-monatigen Nachfrist des Art. 47 Abs. 3 Satz 3 UMV beantragte Verlängerung der Unionsmarke auch für die Klasse 9 wurde vom Amt zurückgewiesen. Das EUIPO stellte sich auf den Standpunkt, dass ein bereits zuvor gestellter Teilverlängerungsantrag einer weiteren Verlängerung – auch aus Gründen der Rechtssicherheit – entgegenstünde. Der Nachfrist komme Ausnahmecharakter zu und Art. 47 Abs. 3 UMV sei demgemäß eng auszulegen.

Entscheidung

Der EuGH stellt klar, dass nach Auslegung von Art. 47 Abs. 3 Satz 3 UMV – unter Berücksichtigung sämtlicher Sprachfassungen – einzig die Entrichtung der Zuschlagsgebühr als Voraussetzung für die Verlängerung innerhalb der Nachfrist erfüllt sein müsse. Ein Verbot, zeitlich gestaffelte und auf verschiedene Waren- oder Dienstleistungsklassen bezogene Anträge auf Verlängerung einer Unionsmarke einzureichen, lasse sich der Verordnung nicht entnehmen. Rechtsunsicherheit entstehe nicht, da das EUIPO Informationsmaßnahmen ergreifen dürfe, um die Rechte sowohl der Inhaber von Unionsmarken als auch Dritter zu schützen.

Praxishinweis

Sukzessive Teilverlängerungsanträge sind zulässig, soweit sie vor Ablauf der Nachfrist gestellt werden und andere von dieser Unionsmarke erfassten Waren- oder Dienstleistungsklassen betreffen. Ein zweiter Teilverlängerungsantrag ist mithin nicht automatisch unzulässig. Die zu zahlende Zuschlagsgebühr stellt den einzigen Unterschied zwischen dem innerhalb der ursprünglichen Schutzfrist gestellten (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 UMV) und innerhalb der Nachfrist gestellten (Art. 47 Abs. 3 Satz 3 UMV) Verlängerungsantrag dar. Die Gebühren sind zudem innerhalb des jeweiligen Zeitraums zu entrichten.

Im Rahmen der am 23. März 2016 in Kraft getretenen neuen Unionsmarkenverordnung (UMV) wurde Art. 47 Abs. 3 weitgehend wortgleich beibehalten. Zu beachten ist allerdings, dass die Verlängerungsfrist nunmehr datumsgenau abläuft und nicht mehr “am letzten Tag des Monats, in dem die Schutzdauer endet“, vorliegend wäre dies beispielhaft also der 23. April und nicht der 30. April und die Nachfrist liefe am 23. Oktober ab.