Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Datenschutzerklärung bei Online-Kontaktformular

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontaktformular auf einer Webseite einen Wettbewerbsverstoß darstellt (Urt. v. 11.03.2016 – Az.: 6 U 121/15).

English Summary

The Lack of a Privacy Statement in an Online Contact Form is an Anticompetitive Violation

The Higher Regional Court (OLG) of Cologne decided that it is an infringement of competition law for an operator of a commercial website to provide an online contact form without a privacy statement according to sec. 13 German Telemedia Act (TMG).

Die Parteien haben darüber gestritten, ob das Kontaktformular einer kommerziellen Webseite bestimmten datenschutzrechtlichen Aufklärungspflichten gem. § 13 TMG unterliegt. Insbesondere ging es um die Frage, ob eine Unterrichtung hinsichtlich Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten erfolgen muss und ob ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung erforderlich ist. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass sich derartige Informationen erübrigen. Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ergäben sich aus dem Kontaktformular selbst. Außerdem war streitig, ob ein Verstoß gegen eventuell bestehende Aufklärungspflichten eine abmahnfähige Verletzung des Wettbewerbsrechts darstellt.

Das OLG Köln bejahte das Bestehen von Aufklärungspflichten. Die streitige Norm (§13 TMG) bezwecke gerade eine allgemein verständliche Unterrichtung über die Erhebung und Verwendung von Daten. Diese Unterrichtung könne nicht deshalb entbehrlich sein, weil sich der Verbraucher ggf. aus der Art der Datenerhebung und aus den Umständen selbst herleiten kann, welche Daten wofür konkret verwendet werden. Der Wortlaut “Unterrichtung” setze voraus, dass der Hinweis eines Dritten erforderlich ist.

Auch bejahte das Gericht die Verletzung des Wettbewerbsrechts bei einem Verstoß gegen diese Aufklärungspflichten. Diese bezweckten, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber durch gleiche Wettbewerbsbedingungen geschützt werden. Außerdem dienten die Aufklärungspflichten dem Schutz der Verbraucherinteressen. Der Verbraucher solle über die Datenverwendung aufgeklärt werden und dadurch Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit erlangen. Würden die entsprechenden Informationen fehlen, komme es zu einer spürbaren Beeinträchtigung der vorgenannten Interessen. Es bestehe die Möglichkeit, dass Verbraucher sich durch einen klaren Hinweise auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten lassen könnten, das Kontaktformular auszufüllen oder eine etwaige Einwilligung im Anschluss zu widerrufen. Aus diesen Gründen sei § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Das Online-Kontaktformular auf einer Webseite sollte demnach stets eine Datenschutzerklärung nach Maßgabe des § 13 TMG enthalten. Anderenfalls besteht die Gefahr der Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände.