Wettbewerbsverstoß durch die Verletzung von Preisangabepflichten bei der Werbung für eine Dienstleistung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass in einer Konstellation, in der bei einer Werbung mit Preisangaben für eine Dienstleistung der Endpreis nicht feststeht, das werbende Unternehmen zumindest die Art der Kostenberechnung angeben muss (Urt. v. 14.01.2016 − Az.: I ZR 61/14). Anderenfalls liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) vor, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregel handelt, so dass darin auch ein Verstoß gegen den wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand (UWG) liegt.

English summary

Infringing the Obligation to Quote Prices in an Advertisement for Services May Be Anti-Competitive 

The Federal Court of Justice decided, that a company which is using price indications to promote special services without specifying the final price for the particular service is at least obliged to give sufficient information about the costs calculation. Otherwise sect. 1 par. 1, par. 6 of the German Price Indication Ordinance (PAngV) will be violated which is considered to be a market conduct rule so that this advertising is also anti-competitive under the German Unfair Competition Act (UWG).

In der Entscheidung ging es um die Werbung eines Bestattungsunternehmers für verschiedene Bestattungsleistungen. Die Werbung enthielt eine Aufstellung der Leistungen unter Angabe von Gesamtpreisen für diverse Waren und Dienstleistungen. Unter der Aufstellung befand sich der Hinweis, dass zu diesen aufgeführten Leistungen “weitere Kosten” entstehen. Mit seiner Klage auf Unterlassung richtete sich das Konkurrenzunternehmen gegen den Umstand, dass bei jeder Beerdigung Überführungskosten anfielen, ohne dass in der Werbung die Art der Berechnung angegeben sei. Unter anderem wurde ein Verstoß gegen § 1 PAngV geltend gemacht

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat der gewerbsmäßige oder geschäftsmäßige Anbieter von Waren oder Leistungen oder derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, Gesamtpreise anzugeben, d.h. die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Der BGH stellte fest, dass im Falle noch nicht feststehender (End-)Kosten jedenfalls die Art der Kostenberechnung angegeben werden muss und gab der Beklagten auf, “im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben”.

Interessant ist die Entscheidung zudem im Hinblick auf die fragliche Unionsrechtswidrigkeit der PAngV im Hinblick auf einen Verstoß gegen die UGP-RL. Während der BGH eine richtlinienkonforme Auslegung favorisiert, dürfte es naheliegender sein, bei einer möglichen Verletzung von Preisangabepflichten zukünftig unmittelbar an eine Anwendung des Irreführungsverbots des § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG anzuknüpfen. Unabhängig davon, darf − selbst bei einer fortgesetzten Anwendung des Rechtsbruchtatbestands auf die Werbung mit Preisangaben − kein faktisches per-se-Verbot begründet werden. Ein solches wäre mit der UGP-RL unvereinbar. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbung mit Preisangaben ist in der Praxis daher immer anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beantworten, wobei insbesondere festgestellt werden muss, dass der Verbraucher die in Rede stehende Information für eine informierte geschäftliche Entscheidung überhaupt benötigt.