Werbung für E-Zigaretten unter Druck

Gesetzliches Werbeverbot für nikotinhaltige E-Zigaretten tritt jetzt in Kraft, das für nikotinfreie E-Zigaretten soll folgen 

Am 20. Mai 2016 tritt das Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse („Tabakerzeugnisgesetz“ – TabakerzG) in Kraft. Es tritt an die Stelle des bisherigen Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) und reguliert Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, zu denen ausdrücklich nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gezählt werden.

English Summary

Legal ban on advertising of electronic cigarettes containing nicotine comes into force; an equivalent ban regarding nicotine-free electronic cigarettes will follow

The Law on Tobacco and Related Products (Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse) enters into force on 20 May 2016. It serves the implementation of the Tobacco Products Directive (2014/40/EU).

Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie

Das TabakerzG dient der – dringend erforderlichen – Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Tabakproduktrichtlinie). Aus Gründen des Gesundheitsschutzes – die E-Zigarette wird als Einstiegsmittel in die Nikotinabhängigkeit angesehen – verfolgt der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Richtlinie einen restriktiven Ansatz in Bezug auf die Werbung für nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter.

§ 19 TabakerzG enthält ein Werbeverbot für Tabakerzeugnisse, nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter im Hörfunk (Radio), in der Presse und in den Diensten der Informationsgesellschaft (Internet). Ergänzend verbietet § 20 TabakerzG das Betreiben audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Tabakerzeugnisse, nikotinhaltige E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist. Dazu zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung. 

Gesetzlich wird damit umgesetzt, was rechtlich wohl ohnehin galt: Der BGH hatte nämlich mit einem – im Ergebnis und in der Begründung allerdings umstrittenen – Urteil vom 23. Dezember 2015 (2 StR 525/13) nikotinhaltige E-Zigaretten als Tabakerzeugnis im Sinne des VTabakG eingeordnet und damit den diesbezüglichen Handel für strafbar erklärt. Das neue TabakerzG beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Werbung für nikotinhaltige E-Zigaretten nun mit einem expliziten Werbeverbot. 

Weitere Schritte zum Totalverbot 

Damit aber nicht genug. Ein bereits vom Bundestag am 20. April 2016 beschlossener Gesetzesentwurf zur Änderung des TabakerzG enthält weitergehende Regelungen. Zum Schutz vor (angeblichen) Gesundheitsschäden sieht der Gesetzesentwurf die Gleichstellung von nikotinhaltigen und nikotinfreien E-Zigaretten vor. Ein zusätzliches Verbot der Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter soll zudem ab dem 1. Juli 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf allerdings noch zustimmen.