Online Streitbeilegung – Hinweispflicht für Online-Händler trotz fehlender Plattform

Seit dem 9. Januar 2016 sind Online-Händler verpflichtet, auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission hinzuweisen – auch wenn die Plattform bislang noch nicht einsatzbereit ist:

Mit Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 (sog. “ODR-Verordnung”) hatte die EU-Kommission die Schaffung einer Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. “OS-Plattform”) beschlossen. Damit sollte der Verbraucherschutz gestärkt und den Verbrauchern eine effektive außergerichtliche Möglichkeit der Streitbeilegung gegeben werden. Die OS-Plattform sollte ebenfalls ab dem 9. Januar 2016 “live” gehen. Ein Link auf diese OS-Plattform existiert bereits. Allerdings findet sich dort bislang nur der Hinweis, dass die OS-Plattform wohl erst ab dem 15. Februar 2016 genutzt werden kann.

Auch wenn die OS-Plattform daher noch nicht einsatzbereit ist, trifft Online-Händler gleichwohl seit dem 9. Januar 2016 nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO die Pflicht, ihre Kunden leicht zugänglich auf die OS-Plattform hinzuweisen. Dies gilt – kurz gesagt – für alle in der EU ansässigen Online-Händler, die mit Verbrauchern in der EU online Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen. Es empfiehlt sich dabei, den Hinweis in das Impressum aufzunehmen, zumindest wenn dieses über jede Unterseite erreichbar ist, da auch dieses leicht zugänglich sein muss und auch die weiteren Informationen über den Online-Händler enthält. So sollte insbesondere die E-Mail-Adresse des Online-Händlers in räumlicher Nähe des Hinweises sichtbar sein, was über eine Einbindung in das Impressum in der Regel am einfachsten umgesetzt werden kann.

Ein entsprechender Hinweistext könnte z.B. wie folgt lauten: “Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die EU-Kommission wird voraussichtlich ab Februar 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die OS-Plattform kann als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen dienen. Die OS-Plattform wird unter dem folgenden externen Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr.”

Sobald die OS-Plattform tatsächlich erreichbar ist, muss der Text angepasst werden, etwa wie folgt:“Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Plattform(sog. „OS-Plattform“). Die OS-Plattform kann als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen dienen. Diese Plattform ist über den externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr zu erreichen.

Auch wenn die Verbraucher aus dem Hinweis auf eine nicht funktionierende Schlichtungsstelle derzeit keinen großen Nutzen ziehen können, dürfe ein Unterbleiben dieses Hinweises wohl als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG (früher: § 4 Nr. 11 UWG a.F.) zu sehen sein und könnte daher abgemahnt werden.

Für Online-Händler, die sich zur Nutzung weiterer (nationaler) alternativer Streitschlichtungsstellen verpflichtet haben oder hierzu verpflichtet sind (z.B. Energieversorger), ergeben sich weitere Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 2 ODR-VO. Derzeit sind die entsprechenden Schlichtungsstellen jedoch noch nicht national umgesetzt. Eine weitere Hinweispflicht wird sich in Zukunft zudem aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (“VSBG”) ergeben, das sich gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren befindet. Ab ca. Anfang 2017 dürfte sich aus dessen § 36 für Websiten wie auch AGB eine Pflicht ergeben, darauf hinzuweisen, inwieweit der Online-Händler bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die weitere Entwicklung sollte daher im Auge behalten werden.

 

English Summary:

Following the Council Regulation 524/2013, traders established within the Union engaging in online sales or service contracts, and online marketplaces established within the Union, shall provide on their websites an electronic link to the online dispute resolution platform operated by the European Commission under http://ec.europa.eu/consumers/odr.

Although this ODR platform is not yet operational, traders are obliged to include such a link on their websites since January 9, 2016. The link shall be easily accessible for consumers and also feature the email address of the trader. Therefore, it will in most cases be recommendable to include the notice and link in the imprint of the website.

The ODR platform is supposed to become fully operational on February 15, 2016. A failure to comply with this notice obligation may result in an infringement of Sec. 3a of the German Unfair Competition Code (formerly: Sec. 4 No. 10) and in competitors or consumer’s associations sending warning letters and requesting cease-and-desist declarations.